Digitalisierung in Health & Social Care

Modernisierungswille ist vorhanden, die Realität ist noch eine andere.

Ein Blick auf das, was gesetzgeberisch war und ist sowie zukünftig erwartet oder vielleicht doch noch länger auf sich warten lässt…

Die Pandemie ist Ausrede, Druckmittel und Push-Faktor für vieles. Für Sinniges und leider auch Unsinniges. Kaum ein Gesellschafts-, Sozial-, Arbeits- und Individuallebensbereich, der nicht davon betroffen ist. So auch im Kontext der Digitalisierung. Hinsichtlich der Digitalisierung der Schulen ist Deutschland eine digitale Wüste ohne durchdachtes Konzept, geschweige denn übergreifendes Konzept. Die pandemischen Lebenswelten bringen dies nun (endlich) für und in der Gesellschaft sichtbar ans Tageslicht. Und so ist es auch im Gesundheits- und Sozialwesen. Wir sind (mal wieder leider) hinsichtlich der Digitalisierung grundsätzlich in Deutschland alles andere als ein Klassenprimus. Zu verworren und zu verteilt sind die Interessenslagen, die Zuständigkeiten und der hoheitliche (Un-)Wille zur Veränderung. Veränderung bedeutet nämlich Loslassen von alten Strukturen, das Verlassen der eigenen Komfortzone und letztendlich auch sich aus dem einen oder anderen sektoralen und lobbyistischen Fürstentum-Denken zu lösen.

Und wie sieht es hier im Kontext von Health & Social Care aus?

digitalisierung-im-health- und-social-care-gesetzeDas Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)

Ende 2019 hat das Digitale-Versorgung-Gesetz das Licht der Welt erblickt (19.12.2019) und hat den Anspruch einer besseren Patientenversorgung im Fokus.

Hierzu zählen u.a., dass Gesundheits-Apps von den Kassen erstattungsfähig sind, endlich gesetzlich Videosprechstunden erlaubt sind, Arztrezepte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Heilmittel und auch häusliche Krankenpflege auf digitalem Wege verordnet werden können. Anforderungen, die in anderen Ländern bereits seit langem zur grundsätzlichen Versorgungsstruktur im Gesundheitswesen gehören. Ebenso gehört hierzu die gesetzliche Grundlage der Telematikinfrastruktur, welche die Schnittstellen und die Basis für die Vernetzung der unterschiedlichen Akteure bildet und seit 01.01.2021 verbindlich ist.

Für Ärzte*innen, Zahnärzte*innen und Psychotherapeuten*innen ist seit 1. Juli 2019 der Anschluss an die Telematik gesetzlich verpflichtend. Doch dort liegen nach wie vor die Themen und Hürden im Detail – also in der dezentralen Zone der Telematikinfrastruktur.

Die konzeptionelle und technische Grundlage der TI basiert dabei auf Überlegungen, welche schon vor mehr als einem Jahrzehnt diskutiert wurden und weder den aktuellen Stand der Technik noch den zukünftigen Anfordergen an eine dynamische und verteile digitale Interaktionswelt gerecht werden kann. Die Umsetzung hängt zudem dem Zeitplan hinterher.

Mit einher gehen für alle Akteure die digitalen Bemühungen hinsichtlich

Bei sämtlichen Bemühungen auf allen Ebenen stehen die größten Herausforderungen weiterhin vor Ort in den Arztpraxen, in den MVZ, den Krankenhäusern bevor. Eine durchgehende und sektorenübergreifende digitale Interoperabilität mit einer dafür zumindest grundlegenden digitalen Netz-Infrastruktur ist in Deutschland ebenso noch in weiter Ferne. Von einer digitalen Autobahn ist dabei noch gar nicht zu sprechen. Hier wird in den kommenden 5 – 10 Jahren auch der Ausbau des 5-G-Netzes wenig daran verbessern.

Positiv in die Zukunft blicken lässt der Umstand, dass durch das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) mit den erforderlichen TI-Finanzie­rungs­regelungen für die Erstattung der Ausstattungs- und Betriebskosten bereits die Voraussetzungen für den freiwilligen Anschluss von Pflegeeinrichtungen sowie Physio­the­rapeuten und Hebammen geschaffen wurden. Ergänzend und fortführend trägt die im Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) vor­gesehene Verpflichtung der Gematik bei, diese Berufsgruppen mit einem entsprechenden Zugangsverfahren in die TI miteinzubinden. Perspektivisch ist es dadurch sukzessive den Angehörigen weiterer Gesundheits­be­rufe möglich, an die TI angeschlossen zu werden.

Das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG)

Legte das Digitale-Versorgung-Gesetz die Grundlagen, so geht das Patientendaten-Schutzgesetz den Weg konsequent weiter, wie etwa mit der elektronischen Patientenakte (ePA), dem E-Rezept sowie den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Analog zur ePA ist angedacht, den Medikationsplan von der eGK zu entkoppeln und in einer eigenen Anwendung innerhalb der TI bereit zu stellen.

Sind im Kontext der ePA und des E-Rezepts noch zahlreiche Hürden hinsichtlich systemtechnischer und anwenderseitiger Usability zu überwinden, so stellen die digitalen Gesundheitsanwendungen durchaus einen bemerkenswerten Schritt in eine digitale Gesundheitsversorgung dar.

Letztendlich wird hierzu die nächste Zeit deutlich machen, ob wir wirklich bereit sind, neue Ansätze der Gesundheitsversorgung und der sozialgesellschaftlichen Wohlfahrt und Fürsorge in der Breite zuzulassen und mit Nachdruck zu etablieren. Und zwar in Ergänzung und als Kombination mit dem immer bleibenden und grundsätzlichen direkten Kommunikation und Konsultation von Pfleger und Arzt zum Kunden, von Mensch zu Mensch.

digitalisierung-im-health- und-social-care-dvpmgDas Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)

Das DVPMG (Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege) ist nun eine der aktuellesten digitalen Boost-Initiativen auf Basis des DVG und des PDSG. Gedacht für eine in die Zukunft orientierte Versorgung im Kontext digitaler Gesundheits- und Pflegeanforderungen. Und gegenüber dem Referentenentwurf aus dem letzten Jahr ist es deutlich an Umfang auf nun mehr als 170 Seiten gewachsen.

Nach dem erfolgten Beschluss für den Entwurf dieses Gesetzes zur Modernisierung von Pflege und Versorgung, ist nun die Erwartung hoch, dass das Gesetz noch im Sommer die weiteren gesetzlichen Hürden nimmt.

Es wäre ein sehr begrüßenswerter Vorstoß für die digitale Unterstützung in der Pflege, ebenso für das Vorantreiben von mehr Telemedizin und somit einer signifikanten Intensivierung der digitalen Vernetzung im Gesundheitswesen. Gerade was die immer noch in Umsetzung befindliche und dennoch schon veraltete TI betrifft, wäre das DVMG als Wirkinstanz geeignet was bisher versäumt wurde – nämlich ein erster Anstoß für eine übergreifende Anbindung der Pflege an die Telematikinfrastrukur (TI) mit einem zukunftsorientierten Konzept.

Ziel ist es z.B., die Funktionsinhalte der elektronischen Patientenakte (ePA) zusammen mit den Möglichkeiten des elektronischen Rezeptes (eRezept) in den Tätigkeits- und Servicebereich der Pflege möglichst weit zu integrieren und nicht zuletzt die Fernbehandlung in diesem Kontext weiter auszubauen.

Und natürlich dies alles so organisiert, dass der Anwender über eine digitale personenbezogene Applikation auf seine digitalen Daten und Anwendungen eigen- und selbstständig sowie hoheitlich zugreift.

Fortführend zu den digitalen Gesundheitsanwendungen in der ambulanten ärztlichen Versorgungstruktur (vgl. DiGA) werden so in der Pflege entsprechende Digitalanwendungen umgesetzt, sowie seitens der Pflegeversicherung finanziert werden können. Bis hin dazu, dass Pflegedienste bei den Anwenderinnen und Anwendern bei der Verwendung und Nutzung solcher Apps und Software assistierend und unterstützend sein können. Damit verbunden ist zudem die Hoffnung, dass sich auch Apps als digitale Assistenzunterstützung mehr durchsetzen und eben nicht nur wie bisher Leuchtturmprojekte oder High-Tech-Spielerein bleiben, sondern Schritt für Schritt belastbare Vorteile in der Versorgung und der Ansprache des immer mehr mündigen Gesundheitskunden mit seinem Anspruch auf „Selbstvermessung“ mit sich bringen.

Hierzu zählen beispielhaft Apps zur Prävention von Demenzbeeinträchtigungen, Trainingsangebote für das Gedächtnis, Sturzprophylaxe und vieles mehr. Und natürlich nicht zuletzt eine digital unterstützte Pflegeberatung. Hier muss es nun intensiv weitergehen und es darf kein Ausbremsen von Akteuren geben, selbst wenn diese aus anderen Branchen sind oder noch nicht im jahrzehntelang gelebten und gepflegten Sektorendenken verankert sind.

Wie alle diese digitalen Möglichkeiten im engen Assistenzkorsett eines Pflegedienstes mit genügend Zeit und Freiraum mit dem Kunden zusammen nutzbar werden können, wird letztendlich die Akzeptanz in der Fläche mitbestimmen. Zumal viele Pflegedienste für sich selbst nicht einmal mit einer halbwegs unterstützenden, geschweige entlastenden Digitalsystematik (inter-)agieren. Zur Unterstützung der digitalen Pflegeanwendungen und der ergänzenden Unterstützungsleistungen sind bis zu 50 Euro im Monat geplant, ebenso sind im Pflegebereich weiterhin Beratungsleistungen telepflegerischer Ausprägung intendiert. Ein Anfang ja, allerdings noch nicht recht viel mehr.

Auch für Apotheken ist die Weiterentwicklung der E-Rezept-Möglichkeiten von Bedeutung.

Schritt für Schritt wird die digitale Verordnung von Arzneimitteln und Leistungen voranschreiten, bis hin zu BtM- und T-Rezepten mit Pflicht zum 1. Januar 2023. Letztendlich wird der Versicherte seine Rezepte mit Identitätsnachweis in der Apotheke beziehen können, im Endausbau auch im europäischen Ausland.

Interessant für die Nutzbarkeit wird auch der Ansatz sein, Apotheken in die Anwendung von digitalen Gesundheitsanwendungen einzubinden, indem der Zugriff auf bestimmte Versichertendaten ermöglicht wird, und somit die Versicherten beratend unterstützt werden können. Natürlich immer mit der Prämisse, dass der Versicherte vorab diesem Zugriffsrecht zugestimmt und es erlaubt hat. Selbstverständlich nicht damit verbunden sind diejenigen Leistungen, die aufgrund der jeweiligen zugrundeliegenden Ausbildung (z.B. Ärztinnen und Ärzten) einzelnen Berufsgruppen vorbehalten sind, wie etwa medizinische Befundindikation, Therapiemaßnahmen anzuordnen bzw. durchzuführen, Diagnosen stellen, anordnen oder ändern von Medikation, etc.

Das Bundeskabinett hat nun den Entwurf zu diesem Gesetz beschlossen, welcher Mitte des Jahres 2021 in Kraft treten soll. Ein Einblick in die Regelungen findet sich z.B. unter Spahn: „Machen digitale Helfer jetzt auch für Pflege nutzbar“ – Bundesgesundheitsministerium. Der Entwurf zum Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisieruns-Gesetz (DVPMG) ist z. B. unter dem Link auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums abrufbar:

Und was kommt noch so alles in Bewegung mit dem DVPMG:

  • Kontaktloses Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis der Versicherten und nicht mehr als Datenspeicher.
  • Organspendeerklärungen. Deren Abgabe, Änderung in dem vom BfArM zu erstellenden Organspenderegister sollen somit mit den Versicherten-Apps der Krankenkassen organisiert werden können, auch ohne das der Versicherte eine digitale Patientenakte nutzt.
  • Mit 2023 digitale Identitäten für Versicherte und Leistungserbringer mit einer sicheren Authentifizierung für z.B. die Videosprechstunde oder auch das Einlösen von E-Rezepten.
  • Ausbau der Telemedizin mit z.B. Organisation von Vor-Ort-Arztterminen mit Ergänzung von telemedizinischen Leistungen für ein Leistungsangebot aus möglichst einer Hand inkl. des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes mit telemedizinischen Leistungen.
  • Aufbau einer digitalen Patientenkurzakte inkl. den Notfalldaten und Hinweisen der Versicherten auf den Aufbewahrungsort persönlicher Erklärungen.
  • Gesetzliche Verankerung des nationalen Gesundheitsportals mit Schnittstellen zur ePA und zum E-Rezept für einen direkten Zugriff auf die Informationen des BMG-Portals.
  • Aufbau der nationalen E-Health-Kontaktstelle bis Mitte 2023, um es Versicherten zu ermöglichen, auch im EU-Ausland entsprechende Gesundheitsdaten sicher und übersetzt bereitzustellen.
  • Und vieles mehr … zumindest auf dem Papier.

Es wird sich auch hier noch zeigen müssen, wie die anspruchsvollen Ansätze, letztendlich mit Kostenübernahme, für diese digitalen Anwendungen in der Realität auch intensiv genutzt und förderlich sein werden. Schließlich ist mit dem Gesetz der Anspruch verbunden, einen sichtbaren und signifikanten Mehrwert in der (Regel-)Versorgung zu ermöglichen.

Zeit dafür wäre es, immerhin befindet sich der Patient „digitale Gesundheit“ seit rund 15 Jahren im Operationssaal.

Ein kurzer Blick auf die ePA

Wie schnell die Digitalisierung des Gesundheits- und Fürsorgewesens letztendlich Einzug halten kann, wird von einer zügigen weiteren Umsetzung der ePA als ein vom Versicherten akzeptiertes und vor allem in der Tiefe und Breite genutztes Medium für die persönliche Gesundheitsfür- und vorsorge mit abhängen.

Wie sieht es hierzu denn eigentlich aktuell aus? Lassen sich die hoch gesteckten Zeithorizonte einhalten – und zwar so, dass Interoperabilität, Userinterface und Datenschutz den Ansprüchen und Erwartungen der Anwender gerecht werden?

Bereits seit Beginn 2021 stellen die Krankenkassen den Versicherten eine App zur Verfügung, womit diese einen Zugang zur elektronischen Krankenakte erhalten und via passender Mobilgeräte (Tablet, Smartphone) in Eigenregie nutzen können.

Wenngleich die unterschiedlichen Apps der Krankenkassen noch sehr verschiedene und teilweise sehr rudimentäre Funktionsmöglichkeiten bieten, zeichnet sich hier, zumindest theoretisch, eine positive Entwicklung ab.

Zum Start können etwa Arztbefunde, der Medikationsplan oder auch die Blutwerte in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden. Mit 2022 sollen dann weiter der Impfausweis, ein Mutterpass, Untersuchungsheft für Kinder und auch das Zahnbonusheft folgen.

Der Zeitplan ist wie folgt:

  • Zum 01.01.2021 ist die Einführungs- und Testphase mit ausgewählten Arztpraxen gestartet. Die Versicherten können von Ihrer Krankenkasse eine elektronische Patientenakte erhalten und verwalten.
  • Im 2. Quartal 2021 ist der Startschuss für den Rollout geplant. Mit diesem Rollout sollen mit der ePA etwa 200.000 niedergelassene Ärzte*innen, Zahnärzte*innen, Apotheker*innen und Krankenhäuser verbunden werden.
  • Mit dem 01.07.2021 als dritte Phase soll eine flächendeckende Vernetzung umgesetzt werden. Zu diesem Zeitpunkt sollen laut Planung alle Ärzte*innen und Zahnärzte*innen gesetzlich verpflichtet sein, sich an die ePA anzubinden und diese befüllen.
  • Nachgelagert zum 01.01.2022 solle letztendlich die ePA auch in den Krankenhäusern nicht nur angekommen, sondern flächendeckend laufen.

Spannend ist dabei der Umstand, dass der Gesetzgeber für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Komponenten der dezentralen TI (z. B. Konnektoren und Kartenlesegeräte) die sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vornehmen soll – erstmalig in Deutschland, dass dieses Vorgehen Einzug hält und eine Datenschutz-Folgenabschätzung vom Gesetzgeber erfolgt.

Eine intensive Nutzung dieser neuen Möglichkeiten ist allerdings bis dato sowohl seitens der Kunden wie auch seitens der Ärzte landauf, landab nicht wirklich wahrzunehmen. Hier wäre schnelles Agieren gefragt, allerdings im Konsens aller und nicht separiert der einzelnen Akteure. Aktuell ist es lediglich ein bundesweiter Flickenteppich mit schon vielen Mottenlöchern und wenig erkennbarem Engagement und Willen, hier eine flächendenkende Interoperabilität schnellstmöglich zu erzielen.

Das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG)

Mit Start 2021 ist zudem das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) in Kraft getreten. Die vollstationäre Altenpflege erhält dadurch zusätzlich 20.000 Stellen für Pflegehilfskräfte, welche durch die Pflegeversicherung finanziert werden.

Sind die Voraussetzungen erfüllt (vgl.  § 85 Absatz 9 SGB XI), so besteht für die Pflegeheimbetreiber die Möglichkeit eines Vergütungszuschlages für zusätzliche Pflegehilfskraftstellen. Die Bewilligung erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Pflegesatzakteur und kann sowohl im Rahmen anstehender Pflegesatzverhandlungen als auch davon losgelöst mit Aufforderung einer der Vertragsparteien angestoßen werden, wenngleich die Details für eine Ländervereinheitlichende Vorgehensweise mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Rahmen eines Vereinbarungsverfahrens noch in Abstimmung ist (vgl. § 85 SGB 11 – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de). Bis zu dieser Vereinbarung eines Vergütungszuschlages (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__84.html) ist es in der Übergangszeit möglich, über ein Formularverfahren (vereinfachtes Mitteilungsverfahren, vgl. § 85 SGB 11 – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) die benötigte bzw. gewünschte Stellenerhöhung mit Jahresbeginn 2021 dennoch zu beantragen, welches vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen bereitgestellt wird (vgl. Finanzierungs- und Fördervorhaben – GKV-Spitzenverband (gkv-spitzenverband.de).

Es sind damit aktuell keine Verhandlungen verbunden. Die Vorgehensweise ist im Grundsätzlichen wie folgt:

  • Die Ermittlung des Vergütungszuschlages wird seitens des Einrichtungsträgers selbst ermittelt.
  • Dabei übermittelt er in diesem Mitteilungsverfahren auch entsprechend transparent die zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen an die Kostenträger der Pflegesatzparteien (grundsätzlich Pflegekassen und Sozialhilfeträger).
  • Mit seiner Unterschrift bestätigt der Antragssteller auch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
  • Hinsichtlich der im späteren Verlauf erfolgenden Abrechnung des Vergütungszuschlages ist zu bedenken, dass das Mitteilungsformular vor Beginn der Leistungserbringung durch die neuen Personalkräfte den Kostenträgern der Pflegesatzparteien vorliegt.
  • Ebenso, dass sämtliche geforderten Angaben und vor allem die dafür wichtigen Angaben hinsichtlich Belegungsstruktur, zur Entlohnung und Qualifikation vorliegen.
  • Finden sich Unklarheiten im Rahmen der Beantragung kann es zu Verzögerungen beim Vergütungszuschlag kommen, da erst etwaige Nachfragen und Beanstandungen der Kostenträger zu klären bzw. zu beantworten sind.

Weiteres findet sich z.B. unter folgendem Link: Finanzierungs- und Fördervorhaben – GKV-Spitzenverband (gkv-spitzenverband.de)

Und am Ende als Basis immer wieder die TI

Wie sieht es also aus mit der TI-Infrastruktur, die die Grundlage für alle digitalen Ambitionen ist?

Nicht überzeugend, was den Stand der Technik und die Zukunftsfähigkeit betrifft.

Hinsichtlich der TI wird branchenweit zu sehr auf vor Ort genutzte proprietäre Komponenten gesetzt. Nur wenige Anbieter von TI-Lösungen bieten eher ortsungebundene innovative TI-Lösungen an, die sich dadurch auch wesentlich besser an die zukünftigen Anforderungen einer digitalen Welt schnell und kostensparend anpassen lassen.

Die meisten vorortgebundenen TI-Lösungen sind auch hinsichtlich Datenschutzes und Sicherheit wesentlich aufwendiger zu betreiben und können sehr leicht zu Einfallstoren, auch für weniger versierte Nutzer, werden. Das stellt immer noch eine relevante Gefahr dar, welche z.B. mit Lösungen wie TIaaS wesentlich verringert werden kann. Hier ist bei der Auswahl eines TI-Partners sinnvoller Weise darauf zu achten.

Hinzu kommen z.B. weitere Arbeitsthemen wie etwa die Umsetzung einer Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für entsprechende IT-Sicherheitsanforderungen in Praxen, wodurch u.a. geregelt wird, dass nur berechtigte / zertifizierte Fachleute Hand an die TI vor Ort legen.

Auch hier bietet das Konzept der TIaaS seine Möglichkeiten und Vorteile gegenüber ortsgebundenen Lösungen. Service und Wartungsintervention laufen über die TIaaS-Infrastruktur, es können i.d.R. zeit- und kostenintensive Vorortwartungen damit vermieden werden.

Eins der wohl wichtigsten Argumente für eine grundlegende Neuausrichtung ist vor allem die Stabilität und Störungsanfälligkeit der aktuellen sehr Hardware lastigen und Vorortgetriebenen TI-Lösungen. Noch ist allen der Supergau des TI-Ausfalls im letzten Jahr in Erinnerung, wodurch unzählige Anwender unverhältnismäßig lange komplett abgeschnitten waren, erhebliche Mehrkosten in der Störungsbehebung entstanden und letztendlich damit allen nochmal klar wurde, wie anfällig und veraltet die hardwaregebundene TI in Deutschland ist, obwohl diese noch gar nicht übergreifend und flächendeckend im Einsatz ist.

Diejenigen Anwender die schon den Weg hin zu TIaaS gegangen sind, hatten mit diesem Supergau entweder nur mit einem kurzfristigen Störungsausfall zu tun oder waren gar nicht davon betroffen.

TI 2.0 – die Zukunft kann also kommen

Heureka, die TI 2.0 kommt.

Und das mit Siebenmeilen-Stiefeln in Form eines Whitepapers der gematik zur Telematikinfrastruktur 2.0 (PDF-Download – Whitepaper TI 2.0 – Arena für digitale Medizin).

Die Intention des Whitepapers ist die Fokussierung auf Usability im Kontext der immens ansteigenden komplexen und differenzierten Basisanforderungen, der sichere und stabile Betrieb sowie der fachliche Dialog aller Akteure als Motor für die Digitalisierung des Gesundheitswesens.

Also weg von der Hardware- und Vorortorientierten Systemarchitektur mit einem Wegfall der proprietären Konnektoren, der Ident-Cards für eGK, HBA, SMC.

Dafür eben die TI 2.0 mit einer zukunftsorientierten und viel flexibleren Systemarchitektur mit umspannender Konnektivität und Interoperabilität, Internet- und Webbasierten Zugangsmöglichkeiten sowie Interoperabilitätsschnittstellen.

Und somit hin zu mobiler und einfacher Nutzung seitens der Kunden mit digitalen Identifizierungsmöglichkeiten. Angedacht ist hier z.B. dass es sogenannte „Identity Provider“ gibt, die die Authentifizierung der User im Rahmen eines „föderierten Identitätsmanagement“ mit Flexibilität „state of he art“. Als Identity Provider sollen dabei Ärztekammern, Krankenkassen, etc. agieren können.

Damit werden auch die Lösungen der TIaaS über hochsicherheitsverfügbare Rechenzentren die „state oft the art“ Lösung werden und „endlich“ der internationale Standard HL7-FHIR Verwendung finden, was eine immense Interoperabilität und Verfügbarkeit der Daten mit sich bringen würde.

Zumindest konzeptionell ist der Grundstein gelegt, dass bis 2025 mit der zukünftigen TI 2.0 das veraltete und wenig Systemübergreifend ausgelegte TI-Konzept – welches ja schon in 2000er Jahren konzeptionell angedacht wurde – erneuert wird. Netzwerkausfälle, wie es deutschlandweit im Laufe von 2020 in der TI gekommen ist, würden somit zumindest deutlich minimiert.

Und was passiert gerade?

Nicht lange hat es gedauert und es wird gerade Kritik laut an den Ideen und Gedanken der Telematik 2.0. Von wem? Von den Gesellschaftern der gematik selbst, mit dem Statement entgegen der Beschlusslage der Gesellschafterversammlung agiert zu haben und letztendlich zu früh mit dem Whitepaper an die Öffentlichkeit gegangen zu sein. Übrigens, hier waren sich alle Gründungsgesellschafter anscheinend sehr schnell einig, Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Kassenärztliche Bundesvereinigung der Ärzte, deren Bundeskammern, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) sowie der Deutsche Apothekerverband (DAV). Es sollte nämlich erst intern weiter diskutiert und die Machbarkeit und Umsetzung evaluiert werden.

Aber warum? Wieso nicht doch mal frisch und frei in die Ideenfindung und Diskussion gehen und nicht nur im stillen Kämmerlein alles Wahrscheinliche und alles Unwahrscheinliche abzuwägen, vielleicht auch auf Grundlage möglicher sektoraler Abgrenzungen, Befürchtungen und am Ende Einfluss- und Zuständigkeitsbewahrung.

  • Natürlich ist nicht alles ausgegoren und bis zum Ende spezifiziert in den Ideen zur TI 2.0.
  • Dennoch ist es ein Anstoß, intensiver und vor allem agiler sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen.
  • Das Whitepaper zur TI 2.0 ist ein guter Ansatz.
  • Nur darf es dabei nicht bleiben und schon gar nicht die nächsten 10 Jahre der Inhalt zu „Brei“ diskutiert werden.

digitalisierung-im-health- und-social-care-zukunft

Ist das nicht längst schon wieder zu spät?

Wenn sich die Modernisierungen hierzu in ähnlicher Weise entwickeln wie bisher, werden auch durch die Ansätze der TI 2.0 die erhofften Effekte für eine zügige Digitalisierung zu langsam in der Umsetzung sein. Da werden auch noch so viele weitere staatliche Digitalambitionen und Gesetzesinitiativen nicht in gebührender Form helfen.

Letztendlich muss sich das deutsche Gesundheits- und Sozialwesen öffnen, den theoretischen Elfenbeinturm verlassen und die Glasglocke des Besitzstandswahrens der historischen Akteure bei Seite legen. So wie aktuell agiert wird, ist es ein Nährboden für ein Parallel-Ökosystem, in welchem zukünftig immer mehr noch branchen- und sektorenfremde Akteure weiter an Vorsprung gewinnen werden. Und zwar unabhängig, ob nationaler oder internationaler Herkunft. Die seitens der Gesetzgebung erhoffte „zukünftige Spielwiese für den Digitalstandort Deutschland“ wird dann noch mehr schon besetzt sein mit einem Angebots- und Dienstleistersetting, welches das sozialgesellschaftliche Gesundheitswesen nicht nur alt aussehen lassen wird, sondern es zum wirklichen Zweiklassenangebot werden lässt, für diejenigen, die vom Premiumangebot des Parallelökosystems ausgeschlossen sind, aus welchen Gründen auch immer.

Angedacht ist z.B. eine Rolle für die gematik als eine Art Einlasskontrolleur zu dieser Spielwiese, so zumindest sind die Inhalte des Whitepapers mit zu interpretieren. Setzt man die bisher an den Tag gelegte Geschwindigkeit zu Grunde, dann wird sich die ständig verändernde digitale Welt schon mehrmals neu erfunden und definiert haben, bis in der neuen Welt der TI 2.0 ein digitales Verfahren bewertet und für operabel erachtet wird. Regulatorische Bottlenecks, wie sie bisher so manchen zügigen modernen Lösungsansatz einbremsen, werden damit wohl nicht wirklich überwunden werden können.

Zudem müssen wir in Deutschland noch ein ganz anderes Verhältnis und Verständnis zum Thema Cloud als Datenspeicher und Dienstbereitstellung erarbeiten, akzeptieren und in der breiten Fläche anwenden.

Viel zu sehr sind wir hier noch in den Denkstrukturen der 2000er-IT verhaftet. Das ist jedoch schon mehr als ein Jahrzehnt Vergangenheit.

Es ist der Sprung hin zu einer umfassenden und in gewisser Weise auch bedingungslosen Plattformökonomie im Gesundheits- und Sozialwesen zu wagen.

Zum Schluss nochmal die Rückkehr zur Einleitung dieses Themas:

  • Zu verworren und zu verteilt sind immer noch die Interessenslagen, die Zuständigkeiten und der hoheitliche Wille zur Veränderung. Veränderung bedeutet nämlich auch Loslassen von alten Strukturen und nicht zuletzt auch das Verlassen der eigenen Komfortzone aus dem einen oder anderen Fürstentum Denkens des Föderalismus.

Es bedarf daher einer stetigen Auseinandersetzung und Fortschreibung für ein sich agil anpassbares Konzept, das genügend Freiraum und entsprechende Rollen für alle Beteiligten lässt und den Versicherenten, den Patienten, den Pflegeberechtigten und Assistenzsuchenden als Kunden in den Mittelpunkt stellt.

Es muss also noch weiter zusammen daran gearbeitet werden, dass ein ganzheitlicher und in der praktischen Lebenswelt für die Kunden angepasster Kreislauf entstehen wird.

Ein sektorenübergreifendes digitales Social-Health-Ecosystem, welches sich freimachen kann von Beharrungskräften einzelner Teilsektoren und Besitzstandswahrungen unterschiedlicher Akteure und so das enge Korsett der deutschen Marktregulierungsverfahren überwinden oder zumindest offener gestalten kann.

Sonst bleibt es bei dem, was schon weiter oben andiskutiert wurde. Im internationalen Vergleich verlieren wir immer mehr den Anschluss an eine zukunftsorientierte digitale Gesundheitsvor- und fürsorge sowie soziale Wohlfahrt.

Thomas Tauer | akquinet AG – Vorstand und Geschäftsführer & Dr. Martin Weiss | Geschäftsführer Health & Home Care und Soziale Wohlfahrt

———-

Thomas Tauer

Ist seit 2016 Vorstand bei der akquinet AG und verantwortlich für den Bereich Outsourcing sowie für die Planung & den Bau neuer Rechenzentren. Ein wichtiger Bereich von Thomas Tauer liegt zudem im Lösungsportfolio zur Telematikinfrastruktur als TIaaS und zahlreiche große und namhafte Akteure betreut.

Des Weiteren verantwortet Thomas Tauer als Vorstand die Branchen Gesundheitswesen und Sozialwirtschaft.  Vor seinem Engagement bei der akquinet AG war er mehr als zwei Jahrzehnte in unterschiedlichen verantwortlichen Positionen als Manager bei IBM. Thomas Tauer ist ein versierter Insider der Hosting- und Cloudwelten sämtlicher Ausprägung sowie Couleur und verfügt über ein tiefes und ausgeprägtes Wissen und Verständnis für die unterschiedlichsten Anforderungen und Bedürfnisse von kleinen bis hin zu großen internationalen Unternehmen. Er zeichnet ebenfalls verantwortlich für die 4 hochzertifizierten Rechenzentren der akquinet AG und deren höchsten Ansprüchen in Technik und Datenschutz für das Gesundheitswesen und der Sozialwirtschaft, öffentlich-rechtlichen Institutionen und der Privatwirtschaft.

Dr. Martin Weiss

Ist seit über 20 Jahren mit Organisations- und Prozessthemen in der IT-Branche aktiv. Davon seit 10 Jahren im Gesundheits- und Sozialwesen. Seit 2016 ist er als Geschäftsführer bei der akquinet AG im Bereich Health & Home Care sowie Soziale Wohlfahrt aktiv. Er verantwortet in diesem Kontext das Beratungs- und Produktportfolio in diesen Segmenten. Vorherige Stationen waren unterschiedliche Positionen bei IT-Unternehmen sowie im PE und VC Sektor. Des Weiteren ist Dr. Weiss in verschiedenen Leuchtturm- und Forschungsprojekten zu AAL, Smart Social Care, Plattformökonomie und Digitalisierung im Health Care und Sozialwesen aktiv, sowie in Verbänden und Organisationen des Gesundheits-, Sozial- und Pflegewesens mit Vortrags- und Dozententätigkeit. Er ist mitverantwortlich für zahlreiche namhafte Branchenkunden und deren höchsten Ansprüchen in Beratungs- und Systemunterstützung für das Gesundheitswesen, Health Home Care Segment und die Sozialwirtschaft.

 

Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und spiegelt persönliche Meinungen sowie Gesprächs- und Arbeitssituation und -erfahrungen ohne Anspruch auf eine Gemeingültigkeit. Irrtümer und Fehler ebenfalls nicht ausgeschlossen.

 

VERWANDTE BEITRÄGE IM HEALTH & SOCIAL CARE BLOG

Telematikinfrastruktur: Es ist viel mehr möglich